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Hunderegister Niedersachsen

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Angaben Halter und Hund

Ich möchte meinen Hund abmelden. Wie lösche ich meinen Hund aus dem Benutzerkonto?

Klicken Sie in Ihrem Benutzerkonto auf den jeweiligen Hund, den Sie abmelden möchten. Gehen Sie nun rechts auf das rote Feld "Hund abmelden" und wählen Sie den Grund der Abmeldung aus.

Kann ich ein Bild meines Hundes einstellen?

Ja. Sie dürfen ein Bild hochladen. Auch dies ist freiwillig.

Muss ich Angaben zum Sachkundenachweis machen?

Nein, auch die Angaben zum Sachkundenachweis sind freiwillig. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, diese Angaben gegenüber dem Zentralen Register zu machen.

Muss ich meine Haftpflichtversicherung angeben?

Nein. Sie sind zwar gesetzlich verpflichtet, Ihren Hund zu versichern; Sie sind aber nicht verpflichtet, diese Angaben gegenüber dem Zentralen Register zu machen. Die Angaben sind freiwillig.

Wie groß darf die Dateigröße meines Bildes höchstens sein?

Die Bilddatei darf eine Größe von 250 Kilobyte nicht überschreiten. Das Hochladen direkt und unbearbeitet von einem Mobiltelefon oder von einer Digitalkamera wird deshalb regelmäßig nicht funktionieren. Wir bitten für diese Einschränkung um Verständnis.

Anmeldung

Bekomme ich einen Nachweis über die Anmeldung?

Bei der Online-Anmeldung bekommen Sie den Nachweis zum Ausdruck angezeigt. Bei der schriftlichen/telefonischen Meldung können Sie den Nachweis beantragen. Dieser wird Ihnen dann per Post zugestellt.Darüber hinaus bekommen Sie in jedem Fall einen Kostenbescheid über die Höhe der Gebühren zugesandt. Dieser kann ebenso gut als Nachweis für die Eintragung eines Hundes dienen.

Muss ich meinen Hund auch in das Zentrale Register eintragen, wenn er bereits in einem anderen Haustierregister eingetragen ist?

Ja. Halter, deren Haustiere in einem anderen Haustierregister gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen (§ 6 NHundG).

Muss ich mich nochmal gesondert für die Hundesteuer anmelden?

Die Eintragung ins Hunderegister ersetzt nicht die Anmeldung bei Ihrer Gemeinde. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung.

Wann muss ich meinen Hund im zentralen Register anmelden?

Wenn der Hund älter als sechs Monate ist (§ 6 Abs. 1 NHundG).

Warum muss die/der Hundehalter/-in für die Eintragung in das Zentrale Register zahlen?

Die Registrierung wird durch die GovConnect GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen durchgeführt. Die GovConnect erhebt für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG eine einmalige Gebühr. Mit dieser Gebühr sind auch Änderungen nach § 6 Abs. 2 NHundG abgegolten. Für jede Online-Registrierung werden Kosten in Höhe von 14,50 € anfallen. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung kostet 23,50 €. Schriftlich oder telefonisch übermittelte Daten verursachen einen höheren Aufwand und sind daher teurer.

Warum muss ich meinen Hund im Zentralen Register anmelden?

Aufgrund der Vorschriften §§ 6, 16 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) müssen Sie dem Zentralen Register gegenüber bestimmte Angaben über jeden von Ihnen gehaltenen Hund machen. Diese Anmeldung ist gebührenpflichtig.

Warum sind die Gebühren für eine online Anmeldung geringer als für eine schriftliche oder telefonische Anmeldung?

Die Gebühren spiegeln den höheren personellen Aufwand wieder, den das Zentrale Register mit der Bearbeitung von schriftlichen oder telefonischen Anfragen hat.

Was ist das Zentrale Register?

Gemäß § 16 NHundG ist die Einrichtung eines Zentralen Registers gesetzlich vorgeschrieben. Ab dem 01.07.2013 hat jede/r Hundehalter/-in gem. § 6 NHundG vor der Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes Halterdaten und Angaben zum Hund dem Zentralen Register zu melden. Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen. Halterinnen und Halter, deren Hund bei einem anderen Register gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen. Die GovConnect GmbH wurde mit der Führung des Zentralen Registers beauftragt. Die Hundehalterin/der Hundehalter kann die Registrierung online oder schriftlich bzw. telefonisch vornehmen.

Was passiert, wenn ich meinen Hund nicht anmelde?

Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 NHundG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Welche Meldungen sind gebührenpflichtig, welche nicht?

Nur die Anmeldung eines Hundes ist gebührenpflichtig. Alle übrigen Angaben z. B. Adressänderung, Aufgabe der Haltung, Angaben über die Gefährlichkeit des Hundes sind kostenfrei. Die Kostenfreiheit ist unabhängig davon, ob Sie die Meldung online oder schriftlich/telefonisch machen.

Wo werden die Daten für die Anmeldung gespeichert ?

In einem kommunalen Rechenzentrum in Deutschland.

Wozu dient das Zentrale Register?

Gemäß § 16 NHundG ist die Einrichtung eines Zentralen Registers gesetzlich vorgeschrieben. In § 16 Abs. 1 NHundG wird der Zweck des Zentralen Registers gesetzlich festgelegt. Dort heisst es: "(1)Das Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert werden. (2)Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.

Gebühren

Ich bin der Meinung, ich könnte eine Gebührenbefreiung beanspruchen. Was kann ich tun?

Es sind leider keine Gebührenbefreiungen oder -reduzierungen gesetzlich vorgesehen. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV). Sie können jedoch einen "Härtefallantrag" nach § 11 NVwKostG stellen. Bitte fordern Sie das Formular an und belegen Ihren Antrag mit geeigneten Nachweisen.

Kann ich die Gebühren auch anders bezahlen als durch Überweisung?

Ja, alternativ zur Überweisung können Sie direkt im Anschluss Ihrer Meldung mit PayPal bezahlen. Eine PayPal-Zahlung ist auch nach Erhalt des Kostenbescheids immer noch möglich. Sie können auf dem Kostenbescheid den QR-Code für die PayPal-Zahlung mit Ihrem mobilen Endgerät erfassen und so die Zahlung auslösen.

Kann ich die Gebühren per PayPal bezahlen?

Sofern Sie ein PayPal-Konto besitzen können Sie die Gebühren per PayPal bezahlen.

Wann muss die Gebühr bezahlt werden?

Die Gebühr wird nur bei jeder Anmeldung eines Hundes fällig. Jeder Hund muss gebührenpflichtig angemeldet werden. Jede Änderungsmeldung (Abmeldung oder Datenänderung) ist gebührenfrei.

Bei einem Halterwechsel muss der "alte" Halter den Hund abmelden, der "neue" muss ihn neu auf sich anmelden (gebührenpflichtig).

Warum muss die/der Hundehalter/-in für die Eintragung in das Zentrale Register zahlen?

Die Registrierung wird durch die GovConnect GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen durchgeführt. Die GovConnect erhebt für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG eine einmalige Gebühr. Mit dieser Gebühr sind auch Änderungen nach § 6 Abs. 2 NHundG abgegolten. Für jede Online-Registrierung werden Kosten in Höhe von 14,50 € anfallen. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung kostet 23,50 €. Schriftlich oder telefonisch übermittelte Daten verursachen einen höheren Aufwand und sind daher teurer.

Wer hat die Gebühren festgelegt? Wofür werden die Gebühren verwendet?

Das zentrale Register muss sich aus den Gebühren finanzieren. Die Aufgaben umfassen die Erfassung und Speicherung von Hunde- und Halterdaten in einem modernen, sicheren Rechenzentrum in öffentlich-rechtlicher Hand, die Bearbeitung der formulargestützten Mitteilungen an das Register, die Archivierung der Papierbelege, die Bearbeitung der Halterkorrespondenz per E-Mail und Briefpost, die Bearbeitung von Anrufen, die Bearbeitung der behördlichen Anfragen, die Erstellung, Kuvertierung und Versand von papierschriftlichen Kostenbescheiden, einer Buchhaltung, einem Mahnwesen, Programmieraufgaben, Statistikenerstellung und den Datenschutzbeauftragten. Aufgrund des höheren personellen und finanziellen Aufwandes bei der Bearbeitung von papiergebundenen Mitteilungen, sind die papiergebundenen Anmeldungen (Formular per Brief oder Fax ) und die telefonischen Anmeldungen teurer. Die dafür entstehenden Kosten wurden kalkuliert und die Gebühren in entsprechender Höhe in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) festgeschrieben. Gemäß §16 Abs. 2 Satz 4 des NHundG ist die Beauftragte befugt, in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Kosten zu erheben. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist Nummer XVII.2.1 und XVII.2.2 des Kostentarifs (Anlage zu § 1) der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV).

Regelmäßig jährlich werden Einnahmen und Ausgaben durch einen Buchprüfer geprüft. Sobald die Einnahmen aus den Gebühren die entstandenen Kosten in einem gewissen Rahmen übersteigen oder umgekehrt werden die Gebühren angepasst.

Wo finde ich die Bankdaten der GovConnect GmbH?

Nach Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Kostenbescheid per Post mit den Bankdaten der GovConnect GmbH für die Gebührenüberweisung.

Gefährliche Hunde

Darf ich einen gefährlichen Hund halten?

Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde. Ein gefährlicher Hund darf nur gehalten werden, wenn er u.a. einen Wesenstest erfolgreich abgelegt hat. Im Rahmen des Wesenstests wird die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen. Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen.

Was ist ein gefährlicher Hund

Ein Hund, der Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist, kann nach Prüfung durch die zuständige Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) als gefährlich eingestuft werden.

Wer darf in Niedersachsen einen Wesenstest durchführen?

Die Durchführung des Wesenstests ist in Niedersachsen Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten (NHundG § 13). Hierfür kommen auch nur Tierärztinnen und Tierärzte in Frage, die über Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden verfügen oder spezielle Kenntnisse in der Verhaltenskunde haben. Das zuständige Fachministerium führt eine „Liste der Sachverständigen Tierärztinnen und Tierärzte zur Durchführung des Wesenstests nach NHundG“

Wie wird derzeit verfahren, wenn die Halterin/ der Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes einen Sachkundenachweis ablegen muss?

Nach Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes muss die Hundehalterin/ der Hundehalter gem. § 10 NHundG mit seinem als gefährlich eingestuften Hund die praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 bestehen. Diese praktische Sachkundeprüfung ist bei einem anerkannten Prüfer abzulegen.

Kennzeichnung

Benötigt mein Hund zusätzlich eine Hundemarke?

Im Allgemeinen wird mit der Hundemarke der Nachweis geführt, dass für den betreffenden Hund die Hundesteuer bezahlt wurde. In vielen Städten und Gemeinden ist das Anbringen der Marke am Halsband des Hundes Pflicht. Der Transponder/Chip kann die Hundemarke nicht ersetzen.

Erfolgt ein Abgleich der Daten mit TASSO?

Nein. TASSO ist ein privates Haustierregister. Das Zentrale Register ist eine staatliche Einrichtung.

Mein Hund ist tätowiert. Muss er zusätzlich gechipt werden?

Ja, die Kennzeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 NHundG)

Mein Tier ist tätowiert. Kann ich anstelle der Kennnummer/Transpondernummer die tätowierte Kennung angeben?

Nein, die eintätowierte Nummer ersetzt nicht die Kennnummer/Transpondernummer. Die Kennnummer/Transpondernummer ist einmalig. Die Kennzeichnung des Hundes ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 NHundG).

Meine Transpondernummer wird in der Online Anmeldung nicht akzeptiert/ist kürzer als 15 Ziffern. Was kann ich tun?

Sie haben eine nicht-ISO-konforme Kennnummer. Im Fall der Online-Anmeldung: Bitte erstellen Sie Ihr Halterkonto und rufen Sie anschliessend das Zentrale Register an. Halten Sie Ihre Transondernummer bereit. Achten Sie zukünftig beim Tierarzt auf das Einsetzen einer ISO-11784/11785 konformen Transpondernummer. Im Fall der Anmeldung per Formular/per Telefon: Tragen Sie Ihre Nummer ins Formular ein oder weisen Sie bitte am Telefon die Mitarbeiter des zentralen Registers darauf hin, dass Sie eine nicht ISO-konforme Transpondernummer für Ihren Hund besitzen.

Muss ich meinen Hund kennzeichnen lassen?

Ja. Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist in Niedersachsen elektronisch (Transponder/Mikrochip) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 und bezüglich der technischen Anforderungen Standard ISO 11785 entsprechen. Grundsätzlich entsprechen alle Transponder/Chips, die in hiesigen Tierarztpraxen eingesetzt werden, diesen Vorgaben. Ist ein Hund vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen entspricht, gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht. Eine Kennzeichnung durch Tätowierung ist nicht ausreichend.

Was ist Voraussetzung dafür, um sich im zentralen Register anmelden zu können?

Das Tier muss eine Kennnummer haben. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 NHundG). Gemäß § 4 S. 2 NHundG muss der Tansponder in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 ("Radio-frequency identification of animals - Code structure", Ausgabe August 1996) entsprechen. Diese Kennnummer wird beim Einsetzen eines Transponders (Chips) durch den Tierarzt erteilt. Die Kennnummer (Transpondernummer) sollte Ihnen zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen. Sie wird sowohl bei der Anmeldung auf der Webseite als auch bei einer telefonischen oder schriftlichen Anmeldung erfragt. Halten Sie deswegen die Kennnummer/Transpondernummer Ihres Hundes bereit, wenn Sie eine Anmeldung vornehmen. Auch bei Änderungsmeldungen ist es sehr hilfreich, die Kennnummer griffbereit zu haben.

Kontaktaufnahme

Die Mitarbeiter des Zentralen Registers fragen nach einem Passwort. Handelt es sich dabei um mein Online-Passwort?

Nein! Wenn Sie ein Mitarbeiter des Zentralen Registers nach einem Passwort fragt, so handelt es sich um das von Ihnen zur Verfügung gestellte geheime Kennwort, das dazu dient, Ihre Identität schneller zu bestätigen.

Ich habe mein Passwort vergessen. Was nun?

Klicken Sie bitte hier und lassen Sie sich ein neues Passwort zur Verwaltung Ihres Online-Kontos bereitstellen.

Ich habe Verbesserungsvorschläge. Wo kann ich diese am besten vorbringen?

Für Anregungen, Kritik und Verbesserungsvorschläge benutzen Sie bitte unser Kontaktformular. So wird am ehesten gewährleistet, dass Ihr Beitrag berücksichtigt wird. Wir freuen uns über konstruktive Hinweise!

Mein Hund war entlaufen. Ich habe ihn aus dem Register gelöscht. Nun ist er glücklicherweise aufgefunden worden und ich habe ihn wieder. Leider kann ich ihn nicht mehr registrieren, weil die Transpondernummer nicht akzeptiert wird. Was soll ich tun?

Bitte setzen Sie sich mit uns telefonisch in Verbindung.

Wie kann ich mich mit einer Frage an das Niedersächsische Hunderegister wenden?

Sie können Fragen über das Kontaktformular, per E-Mail (serviceline@hunderegister-nds.de) oder Telefon (0441 390 10 400) stellen.

Wir sind ein Tierheim.

Bitte setzen Sie sich mit uns telefonisch in Verbindung.

Sachkundenachweis

Benötigen Hundehalter in Niedersachsen einen Sachkundenachweis?

Ja. Gemäß § 3 NHundG ist nach dem 1. Juli 2013 ein Sachkundenachweis für Erst- Hundehalterinnen und -halter erforderlich. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Vorbereitende Kurse sind nicht verpflichtend und können auf freiwilliger Basis absolviert werden. Es steht jeder Hundehalterin und jedem Hundehalter frei, sich ohne Vorbereitungskurs zur jeweiligen Sachkundeprüfung anzumelden. Jede/r Hundehalterin/-halter muss die Sachkundeprüfung nur einmalig erfolgreich ablegen.

Gibt es Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen?

Ja, denn die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NHundG erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich

innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,

Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,

Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,

eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist (zurzeit sind keine Prüfungen anerkannt),

eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,

für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder

einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.

Kann ich eine Hundeschule besuchen, die keinen anerkannten Prüfer hat?

Ja. Jede Hundeschule kann weiterhin Kurse zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bzw. zur Vorbereitung auf eine Sachkundeprüfung anbieten. Eine Prüfung zur Erlangung des Sachkundenachweises entsprechend NHundG kann nur von einem anerkannten Prüfer abgenommen werden. Dieser kann beispielsweise von der Hundeschule zum Zweck der Sachkundeprüfung eingeladen werden.

Muss ich eine Sachkundeprüfung ablegen, wenn ich bereits mehrere Jahre einen Hund gehalten habe?

Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen und ohne Beanstandung einen Hund gehalten hat. Wer nach dem 1. Juli 2011 die Hundehaltung aufgenommen hat, gilt nur als sachkundig, wenn er bereits in den letzten zehn Jahren zuvor über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat.

Sind mehrere Personen im zentralen Register als Hundehalter gemeldet, so muss jeder von ihnen einen Sachkundenachweis erbringen.

Müssen alle Familienmitglieder einen Sachkundenachweis ablegen?

Nein. Nur die Halterin/der Halter muss seine Sachkunde nachweisen können. Die Halterin/der Halter trägt auch für Familienmitglieder und Dritte, die z. B. mit dem Hund spazieren gehen, die Verantwortung. Die Halterin/der Halter muss prüfen, ob sie/er es verantworten kann, einer anderen Person den Hund zu überlassen. Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Sofern Familienangehörige, die keine Halter sind (z. B. Kinder) den Haushalt verlassen (oder verlassen haben) und eine Hundehaltung aufnehmen (oder nach Juli 2011 aufgenommen haben), müssen diese Personen als Neuhundehalterinnen und -halter im Besitz eines Sachkundenachweises sein.

Sind neben dem Niedersächsischen Sachkundenachweis weitere Prüfungen anerkannt?

In § 3 Abs. 6 Nr. 4 NHundG ist geregelt, dass die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes auch besitzt, wer nachweislich eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als gleichwertig anerkannt worden ist.

Bislang sind folgende „sonstige Prüfungen" anerkannt:

§ Die Abschlussprüfung zur Tierpflegerin/zum Tierpfleger in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension gemäß § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1093)

§ Die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 1 sowie die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 2 des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (BHV) nach der Prüfungsordnung von 2001 bzw. vom 01.01.2014

§ Der D.O.Q.-Test 2.0 der Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft für Hundehaltung e.V. (TAG-H) nach der Prüfungsordnung zum theoretischen Prüfungsteil und nach der Prüfungsordnung zum praktischen Prüfungsteil, jeweils vom 15.08.2013

§ Der „Hundeführerschein nach IBH e.V.-Richtlinien mit Sachkundenachweis", bestehend aus „Sachkundenachweis nach IBH-Richtlinien" in Verbindung mit „Praktische Prüfung zum Hundeführerschein nach IBH-Richtlinien" nach der „Prüfungsordnung Hundeführerschein sowie Sachkundenachweis nach IBH e.V. Richtlinien", Stand 01.2014.

Für diese Prüfungen gilt: Erst die vollständig in Theorie und Praxis abgelegte Prüfung gilt als Nachweis der Sachkunde. Die Anerkennung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt(Nds. MBl. 2014, Nr. 15, Seite 315 bzw. Nr. 22, Seite 438 und Nds. MBl. 2015, Nr. 1, Seite 5) veröffentlicht, in dem die Einzelheiten nachgelesen werden können.

Sind Tierärztinnen und Tierärzte, die nach § 13 NHundG berechtigt sind einen, Wesenstest durchzuführen, gleichzeitig berechtigt, die Prüfung zum Niedersächsischen Sachkundenachweis abzunehmen?

Die Qualifikation, einen Wesentest abzunehmen berechtigt nicht automatisch zum Prüfen der Niedersächsischen Sachkunde für Hundehalterinnen und Hundehalter. Qualifiziert sind gem. § 3 NHundG Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierverhalten, Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierschutzkunde und Tierärztinnen/-e mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie. Die genannten Personen benötigen dann die Anerkennung der zuständigen Behörde. Sofern eine Tierärztin/ ein Tierarzt aus dieser Personengruppe zudem berechtigt ist, den Wesenstest zu prüfen, benötigt sie/er zusätzlich eine Anerkennung durch die Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt).

Was ist die Niedersächsische Sachkundeprüfung?

SachkundeprüfungDer Anforderungsrahmen für eine einheitliche theoretische und praktische Sachkundeprüfung wurde von einer Facharbeitsgruppe (AG) erarbeitet. Hundehalterinnen und -halter werden ab Juli 2013 die Möglichkeit haben, den theoretischen Test online oder in Papierform zu absolvieren.

Der praktische Test wird ebenfalls ab Juli 2013 von anerkannten Prüfern abgenommen. Die zu prüfenden Alltagssituationen wurden von der o.g. AG festgelegt. Eine Prüfungsordnung wird rechtzeitig zum 1. Juli 2013 vorliegen.

Alle anerkannten Prüferinnen/er werden rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verpflichtung Informationen und Zugang zu Prüfungsunterlagen erhalten.

Theoretische Prüfung Hundehaltersachkunde Von der o.a. AG wurden zur Verfügung gestellte Fragenkataloge insbesondere des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen), des BVZ (Berufsverband zertifizierter Hundetrainer e.V.), des BHV (Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen) sowie zum D.O.Q.-Test 2.0 (Dog-Owners-Qualification-Test 2.0) zu einem gemeinsamen Fragenpool zusammengefügt. Dieser überarbeitete Katalog mit mehreren hundert Fragen bildet die Grundlage des theoretischen Sachkundenachweises.

Der theoretische Sachkundenachweis kann von den Hundehalterinnen und Hundehaltern als Online-Test wie auch als Papierfragebogen abgelegt werden. Es handelt sich um einen Multiple-Choice-Test bestehend aus 35 Fragen. Die Themenbereiche umfassen: Erziehung, Ausbildung, Angst und Aggression, Haltung, Pflege, Gesundheit; Zucht, Fortpflanzung, Rasse, Kommunikation sowie einschlägiges Recht. Die Bereitstellung des Multiple-Choice-Tests erfolgt durch eine beauftragte zentrale Stelle.

Praktische Prüfung der HundehaltersachkundeDie praktische Prüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Sie muss nicht mit dem eigenen Hund abgelegt werden. Der Schwerpunkt der niedersächsischen Prüfung liegt nicht auf der Überprüfung des Ausbildungsstandes des Hundes oder auf der Bewertung des Hund-Haltergespannes, sondern auf der Überprüfung der Sachkunde der Halterin/des Halters. Sofern die Hundehalterin/der Hundehalter einmal erfolgreich eine praktische Prüfung abgelegt hat, muss sie/er diese Prüfung nicht bei Anschaffung eines weiteren Hundes wiederholen. Im Falle des Haltens eines als gefährlich eingestuften Hundes muss mit diesem Hund die praktische Sachkundeprüfung erneut abgelegt werden. Die zu prüfenden Situationen und die Bewertung der Prüfung werden rechtzeitig zum Inkrafttreten der Verpflichtung im Juli 2013 bekannt gegeben.

Wer darf Sachkundeprüfungen abnehmen?

Sachkundeprüfungen dürfen nur von anerkannten Prüferinnen und Prüfern abgenommen werden. Von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfer/-innen werden dem Fachministerium gemeldet und dort gelistet. Ab Juli 2013 wird vom Fachministerium – unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben - eine fortlaufend geführte Liste der anerkannten Prüfer geführt. Auskunft über die erfolgte Anerkennung kann derzeit z.B. ihre Hundeschule oder die zuständige Behörde (Veterinäramt oder Ordnungsamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt) geben

Wie kann ich meine Sachkunde nachweisen?

Der Sachkundenachweis muss nicht von der Halterin/ dem Halter beim Führen des Hundes mitgeführt werden. Ab dem 1. Juli 2013 werden den anerkannten Prüfern Muster für eine Bescheinigung der Hundehaltersachkunde zur Verfügung gestellt. Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen müssen ihre Sachkunde durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Steuerbescheinigung, Tierärzteausweis etc.) nachweisen können. Für Hundehalterinnen und -halter, die vor dem 1. Juli 2013 einen Sachkundenachweis erbringen wollen/müssen gilt: Eine Urkunde/Bescheinigung über eine Sachkundeprüfung, die bei einem derzeit in Niedersachsen anerkannten Prüfer erfolgreich abgelegt wurde, gilt ebenfalls als Nachweis.

Wie kann ich mich als qualifizierter Prüfer anerkennen lassen?

Das Zertifikat der Niedersächsischen Tierärztekammer ist mit dem Antrag auf Anerkennung gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 der Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) vorzulegen. Das Zertifikat gilt als Nachweis der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2. Auch die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG ebenfalls als qualifiziert geltenden vorgenannten Personen benötigen eine Anerkennung durch die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Fachbehörde. Eine Anerkennung von Stellen ist nur in Verbindung mit einer qualifizierten Person möglich.

Wie kann ich Prüfer werden?

Personen, welche die Sachkundeprüfung abnehmen wollen, müssen die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Die Tierärztekammer Niedersachsen ist mit der Bescheinigung des Nachweises der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Zertifizierung) beauftragt worden. Die sogenannte Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen stellt eine Möglichkeit dar, die Qualifikation zur Anerkennung zu erreichen. Diese Zertifizierung ist vergleichbar mit derjenigen von Hundetrainern in Schleswig-Holstein durch die dortige Tierärztekammer. Die Zertifizierungsprüfung erfolgt nach der „Prüfungsordnung für den professionellen Sachkundenachweis“ der Tierärztekammer Niedersachsen in der jeweils vom Fachministerium bestätigten Fassung, die auf der Internetseite der Tierärztekammer eingesehen werden kann. Die Prüfung umfasst einen theoretischen Teil, ein Fachgespräch und einen praktischen Teil. Personen, die sich zertifizieren lassen wollen, können sich bei der Tierärztekammer Niedersachsen bewerben. Die Tierärztekammer Niedersachsen lädt die Bewerberinnen und Bewerber zu den Prüfungen ein. Die Ausstellung des Zertifikats über das Bestehen der Prüfung erfolgt personenbezogen. Weitere Personen gelten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG ebenfalls als qualifiziert. Insbesondere sind dies zertifizierte Leistungsrichter des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH), Hundeerzieher und Verhaltensberater Industrie- und Handelskammer/Berufsverband, Hundeerzieher und Verhaltensberater e.V. (IHK/BHV), Prüfer zum BHV-Hundeführerschein, Prüfer zum VDH- Hundeführerschein, Fachtierärzte für Tierverhalten, Fachtierärzte für Tierschutzkunde und Tierärzte mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie sowie Tierärzte mit der Berechtigung zur Abnahme des Dog-Owners-Qualification (D.O.Q.)Test 2.0. Alle vorgenannten Personengruppen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, bevor sie die Tätigkeit als Prüfer aufnehmen dürfen.

Sonstiges

Bei wem ist Näheres zum Abschluss der Haftpflichtversicherung in Erfahrung zu bringen?

Nähere Informationen sind bei den Versicherungsunternehmen oder beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin, Tel.: 030-2020 5000, E-Mail: berlin@gdv.de zu erhalten.

Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung anhand der Chip- Nummer zu erkennen?

Die Identifikationsnummer des Chips gibt keine Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Es obliegt Hundehalterinnen und Hundehaltern, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Muss ich für meinen Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen?

Ja. In Niedersachsen muss für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden (§ 5 NHundG). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist unabhängig von z.B. Größe oder Alter des Hundes.

Muss jeder Hundehalter seinen Hund an das Zentrale Register melden oder kann die Gemeinde vorliegende Halterdaten in das Zentrale Register einpflegen?

Gemäß § 6 NHundG ist jede Hundehalterin bzw. jeder Hundehalter verpflichtet, den eigenen Hund in das Zentrale Register selbst einzutragen. Eine Eintragung von Hundehalterdaten durch die Gemeinde kann nicht erfolgen. Den Gemeinden liegen Informationen vor, die sie zur Erhebung der Hundesteuer benötigen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Übertragung dieser kommunalen Daten in das Zentrale Register nicht möglich. Zudem sind die an das Zentrale Register zu meldenden Angaben umfassender als die Daten, welche den Gemeinden für die Erhebung der Hundesteuer vorliegen: z.B. wird die Chip-Nummer von den Gemeinden nicht zwangsläufig erfasst.

Welche Browser werden unterstützt?

Die jeweils aktuellsten Versionen von Mozilla Firefox, Google Chrome, Safari und Opera.

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